Gesetze / Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
HkRNDV§ 28 Übertragung von Herkunftsnachweisen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HkRNDV/28?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Auf Antrag des Kontoinhabers überträgt die Registerverwaltung einen Herkunftsnachweis auf das Konto eines anderen Kontoinhabers, wenn hierdurch die Sicherheit, die Richtigkeit und die Zuverlässigkeit des Herkunftsnachweisregisters nicht gefährdet werden. Eine solche Gefährdung liegt in der Regel vor, wenn der zu übertragende Herkunftsnachweis auf der Grundlage falscher Angaben nach § 12 Absatz 1 oder nach § 21 Absatz 1 bis 3 oder auf der Grundlage falscher Strommengendaten nach § 41 Absatz 2 bis 6 ausgestellt wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HkRNDV/28?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auf Antrag des Kontoinhabers überträgt die Registerverwaltung einen Herkunftsnachweis an die zuständige Stelle
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HkRNDV/28?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Registerverwaltung kann die Übertragung ablehnen, wenn für die Übertragung keine elektronische und automatisierte Schnittstelle angeboten wird, mit der die Registerverwaltung verbunden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HkRNDV/28?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Antrag auf Übertragung eines Herkunftsnachweises auf das Konto eines anderen Kontoinhabers wird abgelehnt, wenn dem abgebenden Kontoinhaber beim Erwerb des zu übertragenden Herkunftsnachweises bekannt war, dass die für die Ausstellung erforderliche Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht erzeugt worden ist.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 28 eingefügt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.