Gesetze / Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
HkRNDV§ 23 Anlagenregistrierung im Regionalnachweisregister
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HkRNDV/23?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Registrierung einer Anlage im Regionalnachweisregister sind die Vorgaben für die Registrierung im Herkunftsnachweisregister nach § 21 entsprechend anzuwenden. Abweichend davon
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HkRNDV/23?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auf Antrag des Anlagenbetreibers registriert die Registerverwaltung die Anlage im Regionalnachweisregister für fünf Jahre und weist sie dem Konto des Anlagenbetreibers zu, wenn die Anlage bereits im Herkunftsnachweisregister registriert ist, und wenn der Anlagenbetreiber der Registerverwaltung die zusätzlichen Daten nach Absatz 1 Satz 2 übermittelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HkRNDV/23?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Registerverwaltung verweigert die Registrierung von Anlagen, die außerhalb des Bundesgebiets gelegen sind, wenn
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 23 neu gefasst durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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