Gesetze / Herkunftsnachweisregistergesetz
HkNRG§ 4 Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte und Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte
Stand: 09.02.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HkNRG/4#abs-1 (1) Die in der Rechtsverordnung nach § 5 bestimmte zuständige Behörde
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HkNRG/4#abs-2 (2) Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte wird für thermische Energie ausgestellt, übertragen oder entwertet, die aus oder auf Basis von erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugt und an Kunden geliefert wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HkNRG/4#abs-3 (3) Für thermische Energie, die außerhalb des Bundesgebiets erzeugt wurde, erkennt die in der Rechtsverordnung nach § 5 bestimmte zuständige Behörde auf Antrag ausländische Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte an.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HkNRG/4#abs-4 (4) Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte für strombasierte thermische Energie aus erneuerbaren Energien wird ausgestellt, wenn
Ausnahmen können in der Rechtsverordnung nach § 5 getroffen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HkNRG/4#abs-5 (5) Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte ist nicht als Finanzinstrument im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes, des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 2 Absatz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes anzusehen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HkNRG/4#abs-6 (6) In Bezug auf Verwaltungsakte der in der Rechtsverordnung nach § 5 bestimmten zuständigen Behörde findet kein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung statt.
1 Amtlicher Hinweis: Die DIN EN 16325:2016-01 ist bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen.