Gesetze / Herkunftsnachweisregistergesetz
HkNRG§ 4 Verordnungsermächtigungen zu Herkunftsnachweisen für gasförmige Energieträger und zur Subdelegation
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HkNRG/4?asof=2023-01-14#abs-1 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HkNRG/4?asof=2023-01-14#abs-2 (2) Für die Zustimmung des Bundestages zu einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind die Vorschriften nach § 96 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden. Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund von Absatz 1 kann durch Rechtsverordnung auf eine Bundesoberbehörde übertragen werden. Rechtsverordnungen, die auf dieser Grundlage von der Bundesoberbehörde erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundestages oder des Bundesrates.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HkNRG/4?asof=2023-01-14#abs-3 (3) Die Bundesregierung legt dem Bundestag bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Regeln für den Binnenmarkt für Gase und Wasserstoff einen schriftlichen Bericht zum Regelungsgegenstand von Absatz 1 Nummer 2 im Lichte der Vorgaben der Richtlinie vor. Der Bericht enthält Eckpunkte für Regelungen gemäß Absatz 1 Nummer 2.