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§ 39 HinSchG — Verbot abweichender Vereinbarungen

Hinweisgeberschutzgesetz

Stand: 02.07.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Vereinbarungen, die die nach diesem Gesetz bestehenden Rechte hinweisgebender Personen oder sonst nach diesem Gesetz geschützter Personen einschränken, sind unwirksam.