Gesetze / Hinweisgeberschutzgesetz
HinSchG§ 23 Weitere externe Meldestellen
Stand: 02.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HinSchG/23#abs-1 (1) Der Bund richtet eine weitere externe Meldestelle ein für externe Meldungen, die die externe Meldestelle des Bundes nach § 19 betreffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HinSchG/23#abs-2 (2) Für Meldungen, die eine externe Meldestelle nach den §§ 20 bis 22 betreffen, ist weitere externe Meldestelle die externe Meldestelle des Bundes nach § 19.