Gesetze / Hinweisgeberschutzgesetz
HinSchG§ 22 Bundeskartellamt als externe Meldestelle
Stand: 02.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HinSchG/22#abs-1 (1) Das Bundeskartellamt ist zuständige externe Meldestelle für Meldungen von Informationen über Verstöße nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 und 9. § 7 Absatz 1 Satz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die hinweisgebende Person jederzeit und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens über die interne Meldung an das Bundeskartellamt wenden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HinSchG/22#abs-2 (2) Die Befugnisse des Bundeskartellamts nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.