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§ 13 HinSchG — Aufgaben der internen Meldestellen

Hinweisgeberschutzgesetz

Stand: 02.07.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die internen Meldestellen betreiben Meldekanäle nach § 16, führen das Verfahren nach § 17 und ergreifen Folgemaßnahmen nach § 18.

(2) Die internen Meldestellen halten für Beschäftigte klare und leicht zugängliche Informationen über externe Meldeverfahren gemäß Unterabschnitt 3 und einschlägige Meldeverfahren von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union bereit.