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HföDGArt 12 Fachbereichsleiter
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Hf%C3%B6DG/12#abs-1 (1) Die Fachbereichsleiter und ihre Stellvertreter werden vom Staatsministerium im Einvernehmen mit dem nach Art. 2 Satz 3 für den jeweiligen Fachbereich zuständigen Staatsministerium bestellt. Voraussetzung für die Bestellung zum Fachbereichsleiter und zu dessen Stellvertreter sind einschlägige Erfahrungen in der Aus- und Fortbildung, die in der Regel durch haupt- oder nebenamtliche Lehraufträge nachgewiesen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Hf%C3%B6DG/12#abs-2 (2) Der Fachbereichsleiter leitet und vertritt den Fachbereich.