Gesetze / Landesrecht Bayern / HföD-Gesetz
HföDGArt. 2 Aufsicht
Stand: 25.08.2026
Die HföD ist eine verwaltungsinterne Einrichtung des Freistaates Bayern. Sie untersteht der Aufsicht des Staatsministeriums. Die Aufsicht über die Fachbereiche wird im Einvernehmen mit demjenigen Staatsministerium, das für die jeweilige in Art. 1 Abs. 3 genannte Ausbildung fachlich im Schwerpunkt zuständig ist, ausgeübt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 2 HföDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Bayern, 14.12.2020 – 3 B 19.1558Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.