Gesetze / Landesrecht Bayern / HföD-Gesetz

HföDG

Art 2 Aufsicht

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die HföD ist eine verwaltungsinterne Einrichtung des Freistaates Bayern. Sie untersteht der Aufsicht des Staatsministeriums. Die Aufsicht über die Fachbereiche wird im Einvernehmen mit demjenigen Staatsministerium, das für die jeweilige in Art. 1 Abs. 3 genannte Ausbildung fachlich im Schwerpunkt zuständig ist, ausgeübt.

Art 1 Art 3