Gesetze / Landesrecht Bayern / HföD-Gesetz HföDG Art. 13 (aufgehoben) Bayern Außer Kraft: Art 13 HföDG ist aufgehoben. Die Nummer steht nur noch als Platzhalter „(aufgehoben)“ im Gesetz. Für Art. 13 HföDG liegt kein Text vor. Die Nummer ist im Gesetz nur noch als Platzhalter verzeichnet; einen Text dazu gibt es nicht. Zum Gesetzestext · Entscheidungen zu dieser Norm