(1) Die Fachbereichsleiter und ihre Stellvertreter werden vom Staatsministerium im Einvernehmen mit dem nach Art. 2 Satz 3 für den jeweiligen Fachbereich zuständigen Staatsministerium bestellt. Voraussetzung für die Bestellung zum Fachbereichsleiter und zu dessen Stellvertreter sind einschlägige Erfahrungen in der Aus- und Fortbildung, die in der Regel durch haupt- oder nebenamtliche Lehraufträge nachgewiesen werden.
(2) Der Fachbereichsleiter leitet und vertritt den Fachbereich.