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Art 12 HföDG (Bayern) — Fachbereichsleiter

HföD-Gesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Fachbereichsleiter und ihre Stellvertreter werden vom Staatsministerium im Einvernehmen mit dem nach Art. 2 Satz 3 für den jeweiligen Fachbereich zuständigen Staatsministerium bestellt. Voraussetzung für die Bestellung zum Fachbereichsleiter und zu dessen Stellvertreter sind einschlägige Erfahrungen in der Aus- und Fortbildung, die in der Regel durch haupt- oder nebenamtliche Lehraufträge nachgewiesen werden.

(2) Der Fachbereichsleiter leitet und vertritt den Fachbereich.