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HföDG

Art 11 Aufgaben der Fachbereichskonferenz

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Hf%C3%B6DG/11#abs-1 (1) Die Fachbereichskonferenz berät und unterstützt den Fachbereichsleiter bei der Leitung des Fachbereichs.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Hf%C3%B6DG/11#abs-2 (2) Die Fachbereichskonferenz äußert sich gutachtlich zur fachlichen und pädagogischen Eignung zu bestellender hauptamtlicher Lehrpersonen. Sie ist zu beteiligen

1. bei der Vorbereitung von Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und der hierzu maßgebenden Verwaltungsvorschriften;

2. bei der Aufstellung der Studienpläne;

3. bei der Aufstellung des Plans der Lehrveranstaltungen einschließlich der Bestimmung der Lehrgebiete der Lehrpersonen;

4. bei der Studienberatung und in grundsätzlichen Fragen der Anwendung hochschuldidaktischer Erkenntnisse.

Art 10 Art 12