Gesetze / Landesrecht Sachsen / Heuersdorfgesetz

HeudG

§ 13 Stellenbewirtschaftung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Gemeinde Heuersdorf darf

1. freie oder frei werdende Stellen nicht besetzen, ausgenommen sind Stellen, für deren Besetzung bereits eine schriftliche Einstellungszusage gegeben wurde,

2. Höhergruppierungen von Angestellten und Arbeitern nur aufgrund eines entsprechenden rechtlichen Anspruchs durchführen.

§ 12 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 12 § 14