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§ 13 HeudG (Sachsen) — Stellenbewirtschaftung

Heuersdorfgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Gemeinde Heuersdorf darf

1. freie oder frei werdende Stellen nicht besetzen, ausgenommen sind Stellen, für deren Besetzung bereits eine schriftliche Einstellungszusage gegeben wurde,

2. Höhergruppierungen von Angestellten und Arbeitern nur aufgrund eines entsprechenden rechtlichen Anspruchs durchführen.

§ 12 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.