Gesetze / Landesrecht Sachsen / Heuersdorfgesetz

HeudG

§ 14 Freistellung von Abgaben

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Für Rechtshandlungen, die bei Durchführung des Teils 2 dieses Gesetzes notwendig werden, werden Abgaben des Freistaates Sachsen und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erhoben.

§ 13 § 15