Gesetze / Landesrecht Sachsen / Heuersdorfgesetz
HeudG§ 14 Freistellung von Abgaben
Stand: 26.08.2026
Für Rechtshandlungen, die bei Durchführung des Teils 2 dieses Gesetzes notwendig werden, werden Abgaben des Freistaates Sachsen und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erhoben.