Gesetze / Landesrecht Sachsen / Heuersdorfgesetz

HeudG

§ 12 Haushaltswirtschaft

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeudG/12#abs-1 (1) Die Gemeinde Heuersdorf darf keine Maßnahmen treffen, die erhebliche finanzielle Verpflichtungen zur Folge haben, ihr Vermögen erheblich schmälern oder langfristig finanzwirksam sind. In dringenden Fällen kann die Rechtsaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeudG/12#abs-2 (2) Die allgemeinen Bestimmungen über die Gemeindewirtschaft bleiben unberührt.

§ 11 § 13