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§ 12 HeudG (Sachsen) — Haushaltswirtschaft

Heuersdorfgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gemeinde Heuersdorf darf keine Maßnahmen treffen, die erhebliche finanzielle Verpflichtungen zur Folge haben, ihr Vermögen erheblich schmälern oder langfristig finanzwirksam sind. In dringenden Fällen kann die Rechtsaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen.

(2) Die allgemeinen Bestimmungen über die Gemeindewirtschaft bleiben unberührt.