Gesetze / Heizkostenzuschussgesetz

HeizkZuschG

§ 7 Entsprechend anzuwendende Vorschriften

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.06.2022

Bund

Die Vorschriften des Ersten und des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft.

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