Gesetze / Heizkostenzuschussgesetz

HeizkZuschG

§ 3 Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung, Leistungsgewährung

Stand: 16.11.2022

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeizkZuschG/3#abs-1 (1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind in den Fällen des § 1 Absatz 1 und 2 die nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die für die Bewilligung des Heizkostenzuschusses nach § 1 Absatz 1 und 2 zuständigen Stellen durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Im Fall des § 1 Absatz 3 ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeizkZuschG/3#abs-2 (2) Der Heizkostenzuschuss wird von Amts wegen geleistet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeizkZuschG/3#abs-3 (3) Der Heizkostenzuschuss wird im Fall des § 1 Absatz 1 an die wohngeldberechtigte Person geleistet. Er kann auch an deren Bevollmächtigte, an ein anderes zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied oder in den Fällen des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Wohngeldgesetzes an den Empfänger oder die Empfängerin der Miete geleistet werden.

§ 2a § 4