Gesetze / Heimmitwirkungsverordnung

HeimmwV

§ 27 Beendigung der Tätigkeit

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Die Tätigkeit des Heimfürsprechers endet mit

1.
Ablauf seiner Amtszeit,
2.
Aufhebung seiner Bestellung durch die zuständige Behörde nach § 26.
←§ 26 →§ 28