Gesetze / Heimmitwirkungsverordnung

HeimmwV

§ 28 Stellung und Amtsführung des Heimfürsprechers

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMitwirkungsV/28#abs-1 (1) Für die Stellung und Amtsführung des Heimfürsprechers gelten die §§ 20, 21 Abs. 1 und 2 sowie §§ 23 und 24 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMitwirkungsV/28#abs-2 (2) Der Heimträger hat den Heimfürsprecher bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMitwirkungsV/28#abs-3 (3) Die durch die Tätigkeit des Heimfürsprechers entstehenden erforderlichen Kosten werden von dem Träger übernommen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMitwirkungsV/28#abs-4 (4) Der Heimträger hat dem Heimfürsprecher zur Ausübung seines Amtes Zutritt zum Heim zu gewähren und ihm zu ermöglichen, sich mit den Bewohnerinnen und Bewohnern in Verbindung zu setzen.

§ 27 § 28a