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§ 27 HeimMitwirkungsV — Beendigung der Tätigkeit

Heimmitwirkungsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Tätigkeit des Heimfürsprechers endet mit

1.
Ablauf seiner Amtszeit,
2.
Aufhebung seiner Bestellung durch die zuständige Behörde nach § 26.