Gesetze / Heimmindestbauverordnung
HeimMindBauV§ 22 Sanitäre Anlagen
Stand: 10.06.2019
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- VGH Baden-Württemberg, 22.06.2006 – 6 S 2993/04Zitiert von 4
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Für jeweils bis zu 20 Bewohner muß im gleichen Gebäude mindestens eine Badewanne oder eine Dusche zur Verfügung stehen.