Gesetze / Heimmindestbauverordnung
HeimMindBauV§ 22 Sanitäre Anlagen
Stand: 10.06.2019
Für jeweils bis zu 20 Bewohner muß im gleichen Gebäude mindestens eine Badewanne oder eine Dusche zur Verfügung stehen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 22 HeimMindBauV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Baden-Württemberg, 22.06.2006 – 6 S 2993/04Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.