Gesetze / Heimmindestbauverordnung

HeimMindBauV

§ 22 Sanitäre Anlagen

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Für jeweils bis zu 20 Bewohner muß im gleichen Gebäude mindestens eine Badewanne oder eine Dusche zur Verfügung stehen.

§ 21 § 23