Gesetze / Heimmindestbauverordnung

HeimMindBauV

§ 21 Funktions- und Zubehörräume

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

In jeder Einrichtung müssen mindestens vorhanden sein:

1.
ein Abstellraum für die Sachen der Heimbewohner,
2.
besondere Wasch- und Trockenräume zur Benutzung durch die Heimbewohner.
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