Gesetze / Heimmindestbauverordnung
HeimMindBauV§ 21 Funktions- und Zubehörräume
Stand: 10.06.2019
In jeder Einrichtung müssen mindestens vorhanden sein:
1.
ein Abstellraum für die Sachen der Heimbewohner,
2.
besondere Wasch- und Trockenräume zur Benutzung durch die Heimbewohner.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 21 HeimMindBauV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
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