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§ 21 HeimMindBauV — Funktions- und Zubehörräume

Heimmindestbauverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In jeder Einrichtung müssen mindestens vorhanden sein:

1.
ein Abstellraum für die Sachen der Heimbewohner,
2.
besondere Wasch- und Trockenräume zur Benutzung durch die Heimbewohner.