Gesetze / Heimmindestbauverordnung

HeimMindBauV

§ 18 Sanitäre Anlagen

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMindBauV/18#abs-1 (1) Für jeweils bis zu acht Bewohner muß im gleichen Geschoß mindestens ein Spülabort mit Handwaschbecken vorhanden sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMindBauV/18#abs-2 (2) Für jeweils bis zu 20 Bewohner muß im gleichen Gebäude mindestens eine Badewanne oder eine Dusche zur Verfügung stehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMindBauV/18#abs-3 (3) In den Gemeinschaftsbädern der Pflegeabteilungen sind die Badewannen an den Längsseiten und an einer Stirnseite freistehend aufzustellen.

§ 17 § 19