Gesetze / Heimmindestbauverordnung
HeimMindBauV§ 18 Sanitäre Anlagen
Stand: 10.06.2019
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- VGH Baden-Württemberg, 22.06.2006 – 6 S 2993/04Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMindBauV/18#abs-1 (1) Für jeweils bis zu acht Bewohner muß im gleichen Geschoß mindestens ein Spülabort mit Handwaschbecken vorhanden sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMindBauV/18#abs-2 (2) Für jeweils bis zu 20 Bewohner muß im gleichen Gebäude mindestens eine Badewanne oder eine Dusche zur Verfügung stehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMindBauV/18#abs-3 (3) In den Gemeinschaftsbädern der Pflegeabteilungen sind die Badewannen an den Längsseiten und an einer Stirnseite freistehend aufzustellen.