Gesetze / Heimmindestbauverordnung

HeimMindBauV

§ 17 Therapieräume

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

In jeder Einrichtung muß ein Raum für Bewegungstherapie oder Gymnastik vorhanden sein, wenn nicht geeignete Gymnastik- und Therapieräume in zumutbarer Entfernung außerhalb der Einrichtung von den Heimbewohnern regelmäßig benutzt werden können. Gemeinschaftsräume nach § 16 können dafür verwendet werden.

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