Gesetze / Heimmindestbauverordnung
HeimMindBauV§ 17 Therapieräume
Stand: 10.06.2019
In jeder Einrichtung muß ein Raum für Bewegungstherapie oder Gymnastik vorhanden sein, wenn nicht geeignete Gymnastik- und Therapieräume in zumutbarer Entfernung außerhalb der Einrichtung von den Heimbewohnern regelmäßig benutzt werden können. Gemeinschaftsräume nach § 16 können dafür verwendet werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 17 HeimMindBauV →
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