Gesetze / Landesrecht Sachsen / Heilpraktikerzuständigkeitsverordnung
HeilpraktikerZuVO§ 4 Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Stand: 26.08.2026
Die der Staatsregierung durch § 4 Abs. 1 Satz 3 und § 7 Abs. 1 Satz 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz erteilten Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen einschließlich dieser Verordnung werden auf das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz übertragen.