Die der Staatsregierung durch § 4 Abs. 1 Satz 3 und § 7 Abs. 1 Satz 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz erteilten Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen einschließlich dieser Verordnung werden auf das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz übertragen.