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§ 4 HeilpraktikerZuVO (Sachsen) — Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Heilpraktikerzuständigkeitsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die der Staatsregierung durch § 4 Abs. 1 Satz 3 und § 7 Abs. 1 Satz 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz erteilten Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen einschließlich dieser Verordnung werden auf das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz übertragen.