Gesetze / Landesrecht Sachsen / Heilpraktikerzuständigkeitsverordnung
HeilpraktikerZuVO§ 3 Gutachterausschuss
Stand: 26.08.2026
Zuständig für die Berufung der Mitglieder des Gutachterausschusses nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz ist die Landesdirektion Dresden. Dieser Gutachterausschuss ist für das gesamte Gebiet des Freistaates Sachsen zuständig.