Gesetze / Landesrecht Sachsen / Heilpraktikerzuständigkeitsverordnung
HeilpraktikerZuVO§ 2 Zuständigkeit für die Kenntnisüberprüfung
Stand: 26.08.2026
Zuständiges Gesundheitsamt im Sinne von § 2 Abs. 1 Buchst. i und von § 3 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz ist für das gesamte Gebiet des Freistaates Sachsen das Gesundheitsamt des Landkreises Görlitz.