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§ 3 HeilpraktikerZuVO (Sachsen) — Gutachterausschuss

Heilpraktikerzuständigkeitsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständig für die Berufung der Mitglieder des Gutachterausschusses nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz ist die Landesdirektion Dresden. Dieser Gutachterausschuss ist für das gesamte Gebiet des Freistaates Sachsen zuständig.