Gesetze / Landesrecht Sachsen / Heilpraktikerzuständigkeitsverordnung

HeilpraktikerZuVO

§ 1 Zuständigkeit für die Zurücknahme der Erlaubnis

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilpraktikerZuVO/1#abs-1 (1) Zuständig für die Zurücknahme der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung ( Heilpraktikergesetz ) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702, 2705) geändert worden ist, sind die Landkreise und Kreisfreien Städte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilpraktikerZuVO/1#abs-2 (2) Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. Fachaufsichtsbehörden für die Landkreise und Kreisfreien Städte sind die Landesdirektionen. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz.

§ 2