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§ 2 HeilpraktikerZuVO (Sachsen) — Zuständigkeit für die Kenntnisüberprüfung

Heilpraktikerzuständigkeitsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständiges Gesundheitsamt im Sinne von § 2 Abs. 1 Buchst. i und von § 3 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz ist für das gesamte Gebiet des Freistaates Sachsen das Gesundheitsamt des Landkreises Görlitz.