Gesetze / Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)
HeilprGDV 1§ 3
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilprGDV%201/3#abs-1 (1) Über den Antrag entscheidet die untere Verwaltungsbehörde im Benehmen mit dem Gesundheitsamt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilprGDV%201/3#abs-2 (2) Der Bescheid ist dem Antragsteller, ... und der zuständigen Ärztekammer zuzustellen; das Gesundheitsamt erhält Abschrift des Bescheides. Der ablehnende Bescheid ist mit Gründen zu versehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeilprGDV%201/3#abs-3 (3) Gegen den Bescheid können der Antragsteller ... und die zuständige Ärztekammer binnen zwei Wochen Beschwerde einlegen. Über diese entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung eines Gutachterausschusses (§ 4).