Gesetze / Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)
HeilprGDV 1§ 3
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilprGDV%201/3#abs-1 (1) Über den Antrag entscheidet die untere Verwaltungsbehörde im Benehmen mit dem Gesundheitsamt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilprGDV%201/3#abs-2 (2) Der Bescheid ist dem Antragsteller, ... und der zuständigen Ärztekammer zuzustellen; das Gesundheitsamt erhält Abschrift des Bescheides. Der ablehnende Bescheid ist mit Gründen zu versehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeilprGDV%201/3#abs-3 (3) Gegen den Bescheid können der Antragsteller ... und die zuständige Ärztekammer binnen zwei Wochen Beschwerde einlegen. Über diese entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung eines Gutachterausschusses (§ 4).
Änderungsverlauf
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25.06.1969 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 85 Nr. 3 des Gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I 645)
BGBl. 1969 I S. 645
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.