Gesetze / Heilverfahrensverordnung
HeilVfV§ 3 Notwendigkeit und Angemessenheit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilVfV%202020/3?asof=2023-07-11#abs-1 (1) Notwendig sind die von einer Ärztin oder einem Arzt, einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten, einer Heilpraktikerin oder einem Heilpraktiker durchgeführten oder verordneten Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Folgen des Dienstunfalls zu beseitigen oder zu lindern. § 6 Absatz 4 der Bundesbeihilfeverordnung gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilVfV%202020/3?asof=2023-07-11#abs-2 (2) Für die wirtschaftliche Angemessenheit gilt § 6 Absatz 5 und 6 der Bundesbeihilfeverordnung entsprechend, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeilVfV%202020/3?asof=2023-07-11#abs-3 (3) Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Angemessenheit kann über die im Beihilferecht getroffenen Begrenzungen hinausgegangen werden. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HeilVfV%202020/3?asof=2023-07-11#abs-4 (4) Über die Notwendigkeit der Maßnahmen und über die wirtschaftliche Angemessenheit der Aufwendungen entscheidet die Dienstunfallfürsorgestelle.
Änderungsverlauf
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01.07.2023 in Kraft
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 179)
BGBl. 2023 I Nr. 179
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