Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz

HeilBerG

§ 86 Beweisaufnahme

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/86#abs-1 (1) Nach Anhörung der Beschuldigten werden Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige vernommen; die Vorschriften des 6. und 7. Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Ausnahme der §§ 59, 61 und 62 finden entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/86#abs-2 (2) Das Gericht bestimmt den Umfang der Beweisaufnahme, ohne durch Anträge gebunden zu sein.

§ 85 § 87