Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz
HeilBerG§ 87 Anhörung
Stand: 30.07.2026
Nach Schluss der Beweisaufnahme werden die Antragstellerinnen und Antragsteller und die übrigen Antragsberechtigten gehört, wenn sie erschienen sind. Sodann werden die Beschuldigten und ihre Beistände gehört.