Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz

HeilBerG

§ 59 Berufsgerichtliche Maßnahmen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/59#abs-1 (1) Im berufsgerichtlichen Verfahren kann erkannt werden auf:

Warnung,

Verweis,

Entziehung des passiven Berufswahlrechtes,

Geldbuße bis zu 50 000 Euro,

Feststellung der Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/59#abs-2 (2) Die in Absatz 1 unter den Nummern 2 und 3 genannten Maßnahmen können neben der Maßnahme gemäß Nummer 4 getroffen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/59#abs-3 (3) In besonderen Fällen kann auf Veröffentlichung der Entscheidung erkannt werden.

§ 58 § 60