Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz
HeilBerG§ 85 Eröffnung der Hauptverhandlung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/85#abs-1 (1) Die oder der Vorsitzende eröffnet und leitet die Hauptverhandlung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/85#abs-2 (2) In der Hauptverhandlung trägt die oder der Vorsitzende den wesentlichen Inhalt der Akten vor. Der Aktenvortrag kann auch durch die Berichterstatterin oder den Berichterstatter erfolgen, die oder der von der oder dem Vorsitzenden bestellt worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/85#abs-3 (3) Sind Beschuldigte erschienen, so sind sie zu hören.