Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz

HeilBerG

§ 85 Eröffnung der Hauptverhandlung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/85#abs-1 (1) Die oder der Vorsitzende eröffnet und leitet die Hauptverhandlung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/85#abs-2 (2) In der Hauptverhandlung trägt die oder der Vorsitzende den wesentlichen Inhalt der Akten vor. Der Aktenvortrag kann auch durch die Berichterstatterin oder den Berichterstatter erfolgen, die oder der von der oder dem Vorsitzenden bestellt worden ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/85#abs-3 (3) Sind Beschuldigte erschienen, so sind sie zu hören.

§ 84 § 86