Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz
HeilBerG§ 51 Weiterbildungsrechtliche Bezeichnungen
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/51#abs-1 (1) Für Zahnärztinnen und Zahnärzte gelten die Bestimmungen des § 35. § 42 Abs. 1 findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/51#abs-2 (2) Fachzahnarztbezeichnungen bestimmt nach § 36 die Landeszahnärztekammer in den Fachrichtungen
Konservative Zahnheilkunde,
Operative Zahnheilkunde,
Präventive Zahnheilkunde
und in Verbindungen dieser Fachrichtungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/51#abs-3 (3) Abgesehen von Absatz 2 ist Fachzahnarztbezeichnung auch die Bezeichnung „Öffentliches Gesundheitswesen“.