Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz

HeilBerG

§ 51 Weiterbildungsrechtliche Bezeichnungen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/51#abs-1 (1) Für Zahnärztinnen und Zahnärzte gelten die Bestimmungen des § 35. § 42 Abs. 1 findet keine Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/51#abs-2 (2) Fachzahnarztbezeichnungen bestimmt nach § 36 die Landeszahnärztekammer in den Fachrichtungen

Konservative Zahnheilkunde,

Operative Zahnheilkunde,

Präventive Zahnheilkunde

und in Verbindungen dieser Fachrichtungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/51#abs-3 (3) Abgesehen von Absatz 2 ist Fachzahnarztbezeichnung auch die Bezeichnung „Öffentliches Gesundheitswesen“.

§ 50 § 52