Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz
HeilBerG§ 36 Bestimmung von weiterbildungsrechtlichen Bezeichnungen
Stand: 01.08.2026
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1 Entscheidung zu § 36 HeilBerG →
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/36#abs-1 (1) Die Bezeichnungen nach § 35 bestimmen die Kammern für ihre Kammerangehörigen in Weiterbildungsordnungen, wenn dies im Hinblick auf die wissenschaftliche Entwicklung und eine angemessene Versorgung der Bevölkerung oder des Tierbestandes durch Angehörige der betreffenden Heilberufe erforderlich ist. Dabei ist das Recht der Europäischen Union, insbesondere die Richtlinie 2005/36/EG, zu beachten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/36#abs-2 (2) Die Bestimmung von Bezeichnungen ist aufzuheben, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind und das Recht der Europäischen Union der Aufhebung nicht entgegensteht.