Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz
HeilBerG§ 42 Führen von Gebietsbezeichnungen
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/42#abs-1 (1) Wer eine Gebietsbezeichnung führt, darf grundsätzlich nur in dem Gebiet tätig werden, dessen Bezeichnung er führt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/42#abs-2 (2) Kammerangehörige, die eine Gebietsbezeichnung führen, sollen sich in der Regel nur durch Berufsangehörige vertreten lassen, die dieselbe Gebietsbezeichnung führen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/42#abs-3 (3) Wer eine Bezeichnung nach § 35 führt und in eigener Praxis ärztlich, tierärztlich oder zahnärztlich tätig ist, ist gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 grundsätzlich verpflichtet, am Notfalldienst teilzunehmen und hat sich in dem Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich, auf das sich die Bezeichnung bezieht und, wenn die Voraussetzungen für die Teilnahme vorliegen, auch für eine Tätigkeit im Rahmen des Notfalldienstes fortzubilden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/42#abs-4 (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Tierärztinnen und Tierärzte.