Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz

HeilBerG

§ 35 Führen von weiterbildungsrechtlichen Bezeichnungen, Beginn der Weiterbildung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/35#abs-1 (1) Kammerangehörige können nach Maßgabe dieses Abschnittes neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten beruflichen Gebiet (Gebiets- oder Facharztbezeichnung), Schwerpunkt, Bereich oder auf andere zusätzlich erworbene Kenntnisse gemäß Weiterbildungsordnung hinweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/35#abs-2 (2) Mit der ärztlichen Weiterbildung oder der besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin darf erst begonnen werden, wenn der oder die Berufsangehörige eine ärztliche Grundausbildung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Bundesärzteordnung abgeschlossen hat oder über einen gleichwertigen Kenntnisstand, der durch das Ablegen einer Kenntnisprüfung nachzuweisen ist, verfügt. Mit der zahnärztlichen Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn der oder die Berufsangehörige eine zahnärztliche Grundausbildung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Zahnheilkundegesetzes abgeschlossen hat oder über einen gleichwertigen Kenntnisstand, der durch das Ablegen einer Kenntnisprüfung nachzuweisen ist, verfügt.

§ 34b § 36