Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz

HeilBerG

§ 10 Wahlberechtigung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/10#abs-1 (1) Wahlberechtigt zur Kammerversammlung sind alle Kammerangehörigen außer denjenigen, die

für die Besorgung aller ihrer Angelegenheiten betreut werden. Dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis der Betreuerinnen und Betreuer die in § 1815 Absatz 2 Nummer 5 und 6 und § 1830 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,

infolge gerichtlicher Entscheidung gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 das Wahlrecht nicht besitzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/10#abs-2 (2) Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechtes ist die Eintragung in das Wählerverzeichnis.

§ 9 § 11