Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz
HeilBerG§ 10 Wahlberechtigung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/10#abs-1 (1) Wahlberechtigt zur Kammerversammlung sind alle Kammerangehörigen außer denjenigen, die
für die Besorgung aller ihrer Angelegenheiten betreut werden. Dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis der Betreuerinnen und Betreuer die in § 1815 Absatz 2 Nummer 5 und 6 und § 1830 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
infolge gerichtlicher Entscheidung gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 das Wahlrecht nicht besitzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/10#abs-2 (2) Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechtes ist die Eintragung in das Wählerverzeichnis.