(1) Wahlberechtigt zur Kammerversammlung sind alle Kammerangehörigen außer denjenigen, die
für die Besorgung aller ihrer Angelegenheiten betreut werden. Dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis der Betreuerinnen und Betreuer die in § 1815 Absatz 2 Nummer 5 und 6 und § 1830 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
infolge gerichtlicher Entscheidung gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 das Wahlrecht nicht besitzen.
(2) Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechtes ist die Eintragung in das Wählerverzeichnis.