Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz
HeilBerG§ 1 Kammern
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 4
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- VG Gelsenkirchen, 02.10.2024 – 7 K 4059/23
- VG Gelsenkirchen, 18.03.2014 – 9a K 2123/13.AZitiert von 2
- VG Potsdam, 20.03.2012 – 6 K 103/09
- VG Potsdam, 23.02.2010 – 3 K 1579/04Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Im Land Brandenburg werden als berufliche Vertretungen der
Ärztinnen und Ärzte die Landesärztekammer Brandenburg,
Apothekerinnen und Apotheker die Landesapothekerkammer Brandenburg,
Tierärztinnen und Tierärzte die Landestierärztekammer Brandenburg,
Zahnärztinnen und Zahnärzte die Landeszahnärztekammer
errichtet. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, können zur Durchführung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte erlassen und führen ein Dienstsiegel mit Landeswappen. Den Sitz der Kammern bestimmen die Kammersatzungen.