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§ 56 HebStPrV — Aktualität von Nachweisen

Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

Stand: 18.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Nachweise nach den §§ 54 und 55 dürfen von der zuständigen Behörde der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn der Zeitpunkt, zu dem sie ausgestellt worden sind, höchstens drei Monate zurückliegt.