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§ 40 HebStPrV — Niederschrift

Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

Stand: 18.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über die staatliche Prüfung ist eine Niederschrift zu erstellen.

(2) Aus der Niederschrift müssen Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der staatlichen Prüfung sowie etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.