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§ 40 HebStPrV — Niederschrift

Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 18.01.2020 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

(1) Über die staatliche Prüfung ist eine Niederschrift zu erstellen.

(2) Aus der Niederschrift müssen Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der staatlichen Prüfung sowie etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.